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Anmerkungen zur KA-AZG-Novelle 2014
Herstellung der EU-Konformität der Regelung der Arbeitszeit in Krankenanstalten
Letzten Herbst beschloss das Parlament eine Novelle des KA-AZG, die insbesondere die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit EU-konform regelt, einen sofortigen Ruhezeitverbrauch normiert und die maximale Dienstdauer stufenweise verkürzt. Diese Novelle ist seit in Kraft.
1. Ausgangssituation
Im Februar 2014 langte bei der Republik Österreich ein Schreiben der EU-Kommission ein, in dem Letztere folgende, ihrer Meinung nach EU-widrige Passagen im Bereich des KA-AZG bekannt gab und für den Fall der Nichtsanierung ein Vertragsverletzungsverfahren in Aussicht stellte:
Über 48-stündige und damit zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeiten im „Routinebetrieb“, bei vorübergehenden Arbeitszeitverlängerungen und bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen (siehe dazu Punkt 2.);
dass Ausgleichruhezeiten nicht sofort, sondern binnen 17 Kalenderwochen zu verbrauchen sind (siehe dazu Punkt 4.);
dass nicht konsumierte wöchentliche Ruhezeiten abgegolten werden können (siehe dazu Punkt 5.).
Überraschend reagierte die Landespolitik teilweise verwundert auf diese Rechtsmeinung der EU-Kommission, obwohl diese Thematik schon seit über 10 Jahren bekannt ist.