Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Regelung der Berechnungsgrundlage einer Sonderzahlung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung
Die Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Einführung reduzierter Arbeitszeit (Kurzarbeit) vom ist, soweit darin hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen auf die Betriebsvereinbarung Teilzeit vom verwiesen wird, von der kollektivvertraglichen Ermächtigung des § 34 Z 3 des Kollektivvertrages für das Bordpersonal der Tyrolian Airways Tiroler Luftfahrt GmbH nicht umfasst. Sie überschreitet die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungskompetenzen und entfaltet insoweit keine normative Wirkung zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer. – (§ 29 ArbVG; § 34 des Kollektivvertrages für das Bordpersonal der Tyrolian Airways Tiroler Luftfahrt GmbH)
„1 Nach einhelliger Rechtsprechung kann – ungeachtet der getroffenen Vereinbarung – Inhalt einer Betriebsvereinbarung nur sein, was durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch Betriebsvereinbarung überantwortet wurde (§ 29 ArbVG; RIS-Justiz RS0050981).
2 Die Festsetzung von Entgeltbedingungen gehört nach Rechtsprechung und Lehre nicht zu den Angelegenheiten, die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz durch Betriebsvereinbarung geregelt werden können (8 ObA 43/12z; 9 ObA 150/13v, jeweils mwN). Die Beklagte stützt sich auch auf keinen gesetzlichen Ermächtigungstatbe...