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ASoK 6, Juni 2015, Seite 232

Schwerarbeitspension: Maßgeblichkeit des tatsächlichen täglichen Energieverbrauchs

10 ObS 95/14i; , 10 ObS 1/15t; , 10 ObS 4/15h; , 10 ObS 2/15i.

Ein Schwerarbeitsmonat liegt vor, wenn an mindestens 15 Tagen bzw mindestens zwei Wochen pro Monat Schwerarbeit geleistet wird. Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung ist unter anderem bei schwerer körperlicher Arbeit gegeben, wobei dieses Kriterium nach § 1 Z 4 leg cit dann erfüllt ist, wenn bei Männern mindestens 8.374 kJ (2.000 kcal) und bei Frauen mindestens 5.862 kJ (1.400 kcal) verbraucht werden.

Hinsichtlich dieses Energieverbrauchs stellt die Schwerarbeitsverordnung zwar grundsätzlich auf eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden ab. Dabei handelt es sich aber lediglich um einen Richtwert im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung für die Ermittlung der angeführten Grenzwerte.

Entscheidend ist letztlich daher immer der tatsächliche Energieverbrauch pro Arbeitstag:

  • Der Versicherte kann daher auch nachweisen, dass er den geforderten Energieverbrauch aufgrund längerer Arbeitszeiten oder aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten erreicht hat. Eine verhältnismäßige „Einkürzung“ bzw „Ausdehnung“ einer tatsächlich längeren bzw kürzeren Arbeitszeit auf einen 8-Stund...

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