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Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Facebook-Eintrag
1. Die Verschwiegenheits- und Diskretionspflichten innerhalb des Arbeitsverhältnisses als Ausdruck der Treuepflicht umfassen sämtliche nicht allgemein bekannte Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat.
2. Schon eine fahrlässige Gefährdung betrieblicher Interessen, also eine fahrlässige Verletzung der Treuepflicht, erfüllt – im Gegensatz zum Entlassungstatbestand der Untreue nach § 27 Z 1 Fall 1 AngG – jenen der Vertrauensunwürdigkeit. Schädigungsabsicht oder Schadenseintritt sind nicht erforderlich.
S. 238 3. Ein Facebook-Eintrag in dem für Facebook-Nutzer öffentlich zugänglichen Bereich hat zur Folge, dass Personen, denen nach dem Willen des Arbeitgebers keine Informationen über den bankinternen Vorfall zugänglich gemacht werden sollten, diesen Eintrag mit Ungereimtheiten in der betreffenden Bank in Verbindung bringen konnten. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Eintrag aufgrund der verwendeten Abkürzungen nicht für alle Leser des Eintrags verständlich war. Ebenso wenig kann sich der Arbeitnehmer dadurch rechtfertigen, er habe den Eintrag nicht in die Öffentlichkeit getragen und dieser habe keine Außenwirkung entfaltet, weil nur Arbeitskollegen darauf...