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Internationale Arbeitsverträge: Konkludente Rechtswahl
8 ObA 34/14d.
Bei Arbeitsverträgen mit internationalem Bezug kann das an sich geltende (= objektive) Vertragsstatut (Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes) „abgewählt“ werden. Dies muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch bloß schlüssig erfolgen.
Indizien dafür sind der (mehrfache) direkte Verweis auf konkrete Vorschriften und Usancen einer bestimmten Rechtsordnung, die Verwendung von dafür typischen Fachausdrücken bzw Rechtsbegriffen und Klauseln oder die Vereinbarung von Regelungen, die im anderen Staat unwirksam wären oder diesem zumindest fremd sind. Auch auf das Verhalten der Vertragsteile während der Vertragslaufzeit ist demnach Bedacht zu nehmen.
Neben diesen Ausführungen zur schlüssigen Rechtswahl bei internationalen Arbeitsverträgen ist im angeführten Urteil die Aussage interessant, dass allgemeine Kündigungsschutznormen – im Gegensatz zur älteren OGH-Judikatur – nur zum Arbeitsvertragsstatut zählen und daher bei „Abwahl“ des an sich geltenden Rechts dem Gültigkeitsvergleich unterliegen.