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ASoK 6, Juni 2015, Seite 239

Kein Anwendungsbereich der Verbandsklage nach § 28 KSchG im Arbeitsrecht

Die Bestimmungen über die Verbandsklage nach §§ 28 bis 30 KSchG sind teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden. – (§§ 28 ff KSchG; § 54 ASGG)

„3.2. Nach § 1 Abs 4 KSchG gilt ‚dieses Hauptstück‘, also das I. Hauptstück, nicht für Verträge, die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 51 Abs 3 ASGG) mit dem Arbeitgeber schließt. In den Gesetzesmaterialien wird diese Ausnahmeregelung damit begründet, dass für Arbeitsverträge spezielle, viel eingehendere Schutzbestimmungen bestehen (RV 744 BlgNR 14. GP, 17). Die Anwendung des § 28 KSchG ist zwar nicht auf bedenkliche Bestimmungen beschränkt, die einem Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG zugrunde gelegt wurden; § 28 KSchG dient aber doch in erster Linie der Unterbindung gewisser, für Verbrauchergeschäfte als ebenso typisch wie nachteilig angesehener Praktiken (RIS-Justiz RS0065713). Für die im II. Hauptstück des KSchG normierte Verbandsklage scheint somit nach dem reinen Gesetzeswortlaut die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 4 KSchG nicht zu gelten. ...

4.1. bis 4.3. …

4.4. Der materiell-rechtliche Unterlassungsanspruch nach § 28 Abs 1 KSchG lässt sich aber auch unter keinen sachlichen Zuständigkeitstatbestand der Arbeitsrechtssachen im Sinne der §§ 50 bis 52 ASGG subsumieren (so auch Kodek, DRd...

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