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ASoK 6, Juni 2015, Seite 232

Zinsersparnis: Laufender oder sonstiger Bezug?

2011/13/0015.

Zinsersparnisse aus Arbeitgeberdarlehen wurden im Rahmen der Sachbezugswerteverordnung ursprünglich als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs 1 und 2 EStG eingestuft. Derartige Bezüge können, soweit sie innerhalb des Jahressechstels liegen, begünstigt (grundsätzlich mit dem festen Satz von 6 %) lohnbesteuert werden. Ohne nähere Begründung wurde diese Einstufung durch die Verordnung BGBl II 2012/396 mit Wirkung ab 2013 geändert. Zinsersparnisse sind demnach sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 10 EStG, also solche, die nicht unter § 67 Abs 1 bis 8 EStG fallen, im Zeitpunkt des Zufließens mit dem Lohnsteuertarif des Auszahlungsmonats zu versteuern sind und das Jahressechstel nicht erhöhen.

Der VwGH hat sich nun mit Blick auf die ursprüngliche Fassung der Sachbezugswerteverordnung mit der Frage, ob Zinsersparnisse nun als laufender oder als sonstiger Bezug einzustufen sind, auseinandergesetzt und ist dabei zu zwei interessanten Ergebnissen gelangt:

  • Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs 1 EStG liegen nach der ständigen Rechtsprechung dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung S. 233 von den laufenden Bezügen unterscheiden. Sie werden nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleist...

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