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Unverfallbarkeit von Firmenpensionsansprüchen bei Eigenkündigung
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In den Praxis-News vom September 2018 (ASoK 2018, 358 f) wurde darüber berichtet, dass in Anpassung an die Portabilitätsrichtlinie (Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen, ABl L 128 vom , S 1) Firmenpensionszusagen spätestens nach drei Jahren ab Zusage unverfallbar sind und diese Neuregelung für Anwartschaftszeiten ab gilt.
Dementsprechend kann ein Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis mit durch Eigenkündigung geendet hat, hinsichtlich seiner 2009 erteilten Firmenpensionszusage die Unverfallbarkeit seiner Ansprüche für den Zeitraum vom bis zum geltend machen, weil der Fristenlauf für die dreijährige Unverfallbarkeitsfrist mit der Zusage und nicht mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung zu laufen beginnt.