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Unzulässigkeit von Kettenverträgen und fallweise Beschäftigung
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Kettenarbeitsverträgen sind dann nicht rechtmäßig, wenn nach dem gelebten Vertragswillen regelmäßige Dienste ohne längere Unterbrechungen geleistet wurden und die gewählte Vertragsgestaltung nicht nachgewiesenermaßen im Interesse der Beschäftigten lag. Die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung als fallweise Beschäftigte ist diesbezüglich unmaßgeblich. Vielmehr richtet sich meines Erachtens umgekehrt die sozialversicherungsrechtliche Einstufung als fallweise Beschäftigung nach der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit.