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III. Verlängerung der Freistellung von schwangeren Beschäftigten in Berufen mit Körperkontakt ab der 14. Schwangerschaftswoche
Nach dem Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird (229/BNR 27. GP), soll der AnS. 111 spruch auf Sonderfreistellung für werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis verlängert werden (§ 3a MSchG).
Diese Regelung soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des wieder außer Kraft treten (§ 3a Abs 6 MSchG). Anträge der Arbeitgeber wie auch die Erstattungen für diese Freistellungen sollen aber über den hinaus möglich sein.