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ASoK 3, März 2021, Seite 118

Geltungsbereichsausnahme des Tiroler Landesbedienstetengesetzes für Praktikanten: Entlohnung

1. Der Geltungsbereich des Tiroler Landesbedienstetengesetzes nimmt unter anderem Lehrlinge und Praktikanten aus (§ 1 Abs 2 lit h Tiroler Landesbedienstetengesetz).

S. 1192. Allgemein stellt der Begriff des Praktikums auf eine Ausbildung ab, sodass in einem derartigen Dienstverhältnis der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Die Verpflichtung des Praktikanten, die ihm im Rahmen der Zielsetzung des Praktikums aufgetragenen, der Ausbildung dienenden Arbeiten gewissenhaft durchzuführen und die vorgegebene Arbeitszeit einzuhalten, schließt seine vertragliche und tatsächlich auch verrichtete Tätigkeit als Praktikant im Sinne des § 1 Abs 2 lit h Tiroler Landesbedienstetengesetz nicht aus, sondern ist grundsätzlich jedem (echten) Dienstverhältnis nach § 1151 ABGB immanent.

3. Wenn – wie auch im vorliegenden Fall – keine besondere lohngestaltende Vorschrift zur Anwendung kommt, ist nahezu jede Entgeltvereinbarung gültig. Die Grenze bildet lediglich die Sittenwidrigkeit zufolge Lohnwuchers gemäß § 879 ABGB. Lohnwucher wird von der Rechtsprechung bei „Schuld- und Hungerlöhnen“ angenommen, deren Höhe in auffallendem Missverhältnis zum Wert der Leistung des Dienstnehmers steht, wenn ihre Vereinbarung durch Aus...

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