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ASoK 3, März 2021, Seite 116

Abgrenzung der Arbeitskräfteüberlassung für Inlandsfälle: OGH beharrt auf isolierter Kriterienprüfung

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In den Praxis-News vom September 2015 (ASoK 2015, 358 f) wurde über das , Martin Meat, berichtet, wonach die Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, nur auf Basis einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Kriterien getroffen werden kann.

Der VwGH ist dem hinsichtlich der Abgrenzung nach dem AÜG in einem grenzüberschreitenden Fall zwar gefolgt (), bei der Beurteilung eines reinen Inlandsfalles beharrt der OGH aber nunmehr – entgegen der überwiegenden Literaturmeinung – auf seinem bisherigen Standpunkt der isolierten Betrachtung der in § 4 Abs 2 AÜG festgelegten Kriterien. Eine Arbeitskräfteüberlassung liegt demnach bereits dann vor, wenn bei Erfüllung eines Werkvertrages im Betrieb des Werkbestellers nur eines dieser Kriterien (kein von den Produkten bzw Dienstleistungen des Werbestellers S. 117abweichende Leistung, vorwiegende Verwendung des Materials und Werkzeugs des Werkbestellers, organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Werkbestellers und Maßgabe dessen Dienst- und Fachaufsicht, keine Erfolgshaftung des Werkunternehmers) vorliegt.

Dem zu beurteilenden Fall lag ein Vertra...

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