Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 3, März 2021, Seite 101

Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt ist leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG

Eine genauere Betrachtung

Tanja Lang

Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob ein ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zu qualifizieren ist und ihm folglich weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht zum Betriebsrat zukommen und er vor allem auch keinen allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 105 ff ArbVG genießt.

1. Der Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG

Dem II. Teil des ArbVG liegt ein eigener Arbeitnehmerbegriff, nämlich jener des § 36 ArbVG, zugrunde. Danach werden alle Personen in den Geltungsbereich der Betriebsverfassung einbezogen, die im Betrieb beschäftigt werden. Es wird also grundsätzlich auf die faktische Beschäftigung abgestellt. In § 36 Abs 2 ArbVG sind taxativ die Ausnahmen vom betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff aufgelistet. Die Aufzählung ist daher keiner Ausdehnung fähig. Jede der aufgelisteten Ausnahmen ist grundsätzlich eher eng auszulegen. In jüngster Zeit findet aber eine gewisse Aufweichung von der Auffassung der engen Auslegung statt. Sie kommt darin zum Ausdruck, dass das Merkmal der Möglichkeit des Eingriffs in Arbeitnehmerinteressen immer mehr in den Vordergrund rückt.

Die in der Praxis wohl bedeutsamste Ausnahme ist jene des leitenden Angestel...

Daten werden geladen...