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ASoK 3, März 2021, Seite 120

Mäßigung einer Konventionalstrafe

1. Bei der Beurteilung, ob die vereinbarte Konventionalstrafe übermäßig, also überhöht ist, sind vor allem die Verhältnismäßigkeit dieser Strafe, die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine Einkommensverhältnisse bzw Vermögensverhältnisse, ferner Art und Ausmaß seines Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie die Höhe des durch die Vertragsverletzung dem Arbeitgeber entstandenen Schadens entsprechend zu berücksichtigen.

2. Die Höhe des tatsächlichen Schadens stellt zwar das primäre Mäßigungskriterium dar, die Bezahlung der Konventionalstrafe ist aber vom Eintritt oder vom Nachweis eines Schadens nicht abhängig, soll doch die Konventionalstrafe unter anderem auch ideelle Nachteile abdecken und auf den Verpflichteten einen zusätzlichen Erfüllungsdruck ausüben.

3. Durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe tritt grundsätzlich eine Verlagerung der Beweislast zuungunsten des Schuldners ein. Ihn trifft die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Mäßigungskriterien, wozu auch die unbillige Höhe der Konventionalstrafe gehört.

4. Verstieß ein Arbeitnehmer gegen das vereinbarungsgemäß mit einer Konventionalstrafe in Höhe des fünffachen...

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