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ASoK 9, September 2018, Seite 358

Anpassung des BPG an die Portabilitätsrichtlinie: Firmenpensionsanwartschaften nach drei Jahren ab Zusagenerteilung zwingend unverfallbar!

Art 4 des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden, BGBl I 2018/54.

Die sogenannte Portabilitätsrichtlinie sieht die Umsetzung der darin enthaltenen Regelungen bis zum vor. Mit dem Ziel, diese Richtlinie umzusetzen, aber auch golden plating zu vermeiden, wurden nun Änderungen im BPG beschlossen.

Diese Änderungen betreffen ausschließlich direkte Leistungszusagen (also Firmenpensionszusagen) und gelten auch für bestehende Pensionszusagen, soweit es sich um Anwartschaftszeiten handelt, die ab dem erworben werden. Von wesentlicher Bedeutung ist insbesondere die Einschränkung der Möglichkeiten zur Regelung der Unverfallbarkeit:

  • Bisher sah das BPG vor, dass die aus einer Firmenpensionszusage erworbene Anwartschaft für die Alters- und Hinterbliebenenversorgun...

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