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SWK 6, 15. Februar 2009, Seite R 12
Gerichtsgebühren
• Gemäß § 9 Abs. 2 GGG gilt die Gebührenfreiheit aufgrund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens. - (§ 9 Abs. 2 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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