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Interessentenbeitrag Sbg.
• Nach § 1 Abs. 7 Sbg. Interessentenbeitragsgesetz (IBG) wird der Beitrag von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (Art. II Abs. 5 EGVG 1950) erhoben. Im Verfahren zur Vorschreibung der Vorauszahlung des Interessentenbeitrags ist somit nicht die Salzburger Landesabgabenordnung, sondern das AVG anzuwenden. - (§ 1 Abs. 7 Sbg. IBG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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