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Pauschalgebühr
• Gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühr nach TP 1 für das zivilrechtliche Verfahren erster Instanz, wenn das Klagebegehren erweitert wird, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, mit dem Begehren der Protokollierung begründet, sofern eine zusätzliche Pauschalgebühr entsteht. - (§ 2 Z 1 lit. b GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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