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Börsegesetz
• Das Verhalten der Börsenmitglieder hat sich danach auszurichten, welchen Eindruck die Öffentlichkeit von bestimmten Vorgängen an der Börse gewinnen muss. Dies führt ebenso wenig wie Insiderregelungen dazu, dass einem Aktienhändler die Ausübung seines Berufs untersagt würde, sondern bedeutet lediglich, dass unter bestimmten Umständen Börsenmitglieder, ähnlich wie dies bei Insidergeschäften ganz generell für jeden, der als Insider anzusehen ist, der Fall wäre, ein im normalen Ablauf des Börsengeschehens unverfängliches Geschäft nicht tätigen dürfen und insoweit bei der Durchführung von Geschäften, die nicht auf Anträgen von Kunden basieren, eine besondere Sensibilität walten lassen müssen. - (§ 18 Z 1 BörseG 1989), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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