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VfGH prüft Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 7 Z 2 EStG
Ein Steuerpflichtiger hatte für seine bei der geschiedenen Gattin in Australien lebende Tochter Unterhalt zu zahlen. Aufgrund des Auslandsaufenthalts der Tochter bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Gestützt auf § 34 Abs. 7 Z 2 EStG wurde das Begehren des Steuerpflichtigen auf angemessene steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen abgewiesen; die Leistungen seien durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten (). Der VfGH zog nun diese Bestimmung in Prüfung. Bei einer Durchschnittsbetrachtung dürfte der Betrag von 306 Euro jährlich nicht ausreichen, um die Hälfte der zur Unterhaltsleistung erforderlichen Einkommensteile steuerfrei zu belassen. Die zitierte Bestimmung dürfte einer Lösung entgegenstehen, die es erlaubt, Unterhaltsleistungen nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG zu berücksichtigen, wie dies z. B. bei sich ständig im Ausland aufhaltenden haushaltszugehörigen Kindern des Steuerpflichtigen der Fall sei (Beschluss vom , B 963/08).