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Bauordnung NÖ: Ergänzungsabgabe
• Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ BauO 1996 wird die Pflicht zur Leistung einer Ergänzungsabgabe durch die Änderung der Grenzen von Bauplätzen im Sinne des § 10 NÖ BauO 1996 ausgelöst. - (§ 39 Abs. 1 NÖ BauO 1996), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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