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ORFG/Programmentgelt
• Ein Programmentgelt nach dem ORF-G ist nur bei einem Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF zu entrichten. Das heißt, dass für die Zwecke des Programmentgelts eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vorliegt, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen kann. - (§ 31 ORF-G), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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