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Gerichtsgebühren: Vergleich
• Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein gebührenpflichtiger Vergleich auch dann vorliegt, wenn einer von zwei Solidarschuldnern sich verpflichtet, die gesamte Schuld allein abzutragen und für die Entlassung des anderen aus der Haftung zu sorgen. Dazu kommt, dass ein gebührenpflichtiger Vergleich stets auch dann gegeben ist, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung im Vergleich neuerlich übernommen wird. - (§ 18 GGG), (Abweisung)
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