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EuGH: Zusammenveranlagung mit Ehegatten
• Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit bei Versagung der Zusammenveranlagung
Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) verbietet es, dass einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen von dem Staat, in dem er wohnt, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt und der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, mit der Begründung versagt wird, dieser habe in dem anderen Mitgliedstaat sowohl mehr als 10 % der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24.000 DM erzielt, wenn die Einkünfte, die der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat erzielt, dort nicht der Einkommensteuer unterliegen.
(, Meindl, Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs)
Anmerkung: Herr Meindl beantragte eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seiner beschränkt steuerpflichtigen Ehegattin in Deutschland. Dies wurde ihm unter Hinweis darauf verwehrt, dass das Ehepaar in Deutschland weder 90 % seiner Einkünfte erzielt habe noch unwesentliche Einkünfte von weniger als 12.272 Euro in Österreich angefallen seien. Für die Berechnung der Wesentlichkeitsgrenze erachtete das deutsche Finanzamt die in Österreich nicht st...