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Wasserversorgungsnetz OÖ
• Schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 OÖ Wasserversorgungsgesetz folgt, dass der Anschlusszwang (Wasserleitungs- und Kanalbereitstellungsgebühr) nur "für Gebäude und Anlagen" (einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke) besteht. Ein unbebautes Grundstück, ein Grundstück also, auf dem sich keine "Gebäude und Anlagen" befinden, unterliegt daher nicht dem Anschlusszwang. Eine Bereitstellungsgebühr ist nur dann von der Ermächtigung zur Ausschreibung von "Benützungsgebühren" nach § 15 Abs. 3 Z 4 FAG 2005 gedeckt, wenn der Anschluss des unbebauten Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich existiert und der Anschluss vom Eigentümer (bzw. einem Rechtsvorgänger) selbst begehrt wurde (oder er diesem zugestimmt hat). - (§ 1 Abs. 1 OÖ Wasserversorgungsgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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