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SWK 23, 15. August 2009, Seite 716

Zwei Fragen zur Kleinunternehmergrenze

Ausstrahlung auf § 21 Abs. 2 UStG und § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG

Peter Pülzl

Mit Erkenntnis vom , 98/14/0057,hat der VwGH die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze als Nettogrenze interpretiert. Somit stellt die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ab.Dies führt z. B. bei ausschließlich regelbesteuerten Umsätzen dazu, dass sich die Steuerfreigrenze von 30.000 Euro auf 36.000 Euro bzw. unter Einbeziehung der Toleranzgrenze (§ 6 Abs. 1 Z 27 Satz 3 UStG) auf 41.400 Euro erhöht. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen dieser Interpretation auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 UStG ("quartalsmäßiger Voranmeldungszeitraum") und des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ("Kleinstunternehmerregelung").

1. Die Auswirkung auf § 21 Abs. 2 UStG

Das AbgÄG 2009 als Bestandteil des Budgetbegleitgesetzes 2009 hat mittlerweile den National- und Bundesrat passiert. Gegenüber dem Ministerialentwurf ist es unter anderem in § 21 Abs. 2 und § 28 Abs. 33 Z 2 UStG zu einer Änderung dahin gehend gekommen, dass die Grenze für die vierteljährliche Abgabe der UVA für Voranmeldungszeiträume, die nach dem beginnen, von 22.000 Euro auf 30.000 Euro angehoben und damit an die Kleinunternehmergrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG angeglichen wurde.

Diese Angleichung lässt die Frage in den Vordergrund treten, ob die vom VwGH im Erkenntnis vom , 98/14/0057, statuierte "Netto...

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