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SWK 9, 20. März 2009, Seite T 72

Steuerreform 2009: Aufrollung bis spätestens 30. Juni

Das Steuerreformgesetz 2009 ist am vom Plenum des Nationalrats unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags aus dem Finanzausschuss angenommen worden: Gemäß § 124b Z 155 EStG n. F. hat für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, eine Aufrollung im Sinn des § 77 Abs. 3 EStG, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei diesem Arbeitgeber vorliegt, ehebaldigst, jedoch bis spätestens , stattzufinden.

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