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SWK 9, 20. März 2009, Seite 23

KSt: Risikorücklage

Die eindeutige Regelung in § 26a Abs. 3 dritter Satz KStG 1988 spiegelt das unveränderte, auch für das Jahr 1996 maßgebende Verständnis des § 73a Abs. 2 VAG (Risikorücklage) durch den Gesetzgeber wider. Der zweite Satz der Bestimmung ist danach auf die im ersten Satz geregelte (steuerbegünstigte) Zuführung von Beträgen zu beziehen und nicht dahin gehend auszulegen, dass der Gesetzgeber außer der steuerpflichtigen Auflösung bei der Verwendung der Rücklage zur Deckung von Verlusten auch steuerpflichtige Anpassungen an gesunkene Bemessungsgrundlagen als "Auflösung" im Sinne der durch die Einführung der Rücklage bedingten "abgabenrechtlichen Maßnahmen" (zuletzt § 16 KStG 1988 vor der Änderung durch BGBl. I Nr. 106/1999) vorgesehen habe. - (§ 26a Abs. 3 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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