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SWK 9, 20. März 2009, Seite 23

Verdeckte Ausschüttungen

Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob verdeckte Ausschüttungen vorliegen, müssen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter klar und eindeutig sein, nach außen in Erscheinung treten und fremdüblichen Bedingungen entsprechen, um anerkannt zu werden; die bloße Verbuchung von Zuwendungen an den Gesellschafter kann eine Urkunde über deren Rechtsgrund nicht ersetzen, und auch die Verbuchung von Zinsen liefert keinen ausreichenden Beweis für den Abschluss entsprechender Darlehensverträge. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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