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Geschäftsführer: Haftung
• Bei einer Mehrheit von zur Geschäftsführung berufenen Vertretern trifft die haftungsrechtliche Verantwortung primär denjenigen Geschäftsführer, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, während die mit Abgabenangelegenheiten nicht befassten Vertreter im Regelfall zur Haftung nur dann herangezogen werden dürfen, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der für die Abgabenentrichtung zuständigen Geschäftsführer zu zweifeln. - (§ 9 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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