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Kein Sachbezugswert für einen "Werkstattwagen"
(B. R.) Für ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, ist kein Sachbezugswert anzusetzen. Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast obliegt dem Finanzamt. Dieses kann sich nicht auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen (BFH , VI R 34/07).
Anmerkung: Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt gemäß § 4 der Sachbezugsverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 i. d. F. BGBl. II Nr. 468/2008, in der Regel zu Arbeitslohn. Die Privatnutzung ist für jeden Kalendermonat mit 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich der Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe anzusetzen und ist nach oben hin mit maximal 600 Euro limitiert.
Im konkreten Fall wurde einem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger, als Lkw typisierter Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen, dessen fensterloser Aufbau ...