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SWK 9, 20. März 2009, Seite S 352

Zur Gesellschaftsteuer von ausstehenden Einlagen

Eine Replik auf Schneider, SWK-Heft 7/2009, S 310

Reinhold Beiser

Wird eine Kapitalgesellschaft gegründet und das Nennkapital nur zum Teil einbezahlt, so entsteht die Gesellschaftsteuerpflicht für die als Gegenleistung übernommene Einlagepflicht nach Schneider, SWK-Heft 7/2009, S 310, nach Maßgabe der Einzahlung, nach Beiser, SWK-Heft 1/2009, S 24, dagegen mit dem Ersterwerb der Gesellschaftsrechte.

1. Der Ersterwerb von Gesellschaftsrechten

Übernehmen die Gesellschafter beim Ersterwerb von Gesellschaftsrechten nach § 2 Z 1 KVG eine Einlageverpflichtung, so ist diese Gegenleistung nach § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer. Die Gesellschaftsteuerschuld entsteht in diesem Fall mit dem Ersterwerb der Gesellschaftsrechte: "Der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber" (kurz: der Ersterwerb von Gesellschaftsrechten) ist "der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft" (§ 2 Z 1 KVG i. V. m. § 4 Abs. 1 BAO). Die Gegenleistung im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG ist die Bemessungsgrundlage der mit dem Ersterwerb von Gesellschaftsrechten entstandenen Steuerschuld. Wann die übernommene Einlage geleistet wird, ist in diesem Fall für das Entstehen der Steuerschuld nicht erheblich.

2. Die Systematik

§ 7 KVG unterscheidet beim Ersterwerb von Gesell...

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