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SWK 26, 10. September 2008, Seite 703

Rückerstattung der Gebühren in Angelegenheiten des Zivildienstgesetzes

Nach Ansicht des BMF ist die Gebührenbefreiung des § 72 Zivildienstgesetz auch auf Beschwerden an den VwGH und an den VfGH anzuwenden. Wurde jedoch eine dementsprechende Gebühr bereits entrichtet, besteht die Möglichkeit, diese Gebühr im Wege der Rückerstattung refundiert zu erhalten. In einer Information vom wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Rückerstattung möglich ist, welche Finanzämterzuständig sind und innerhalb welcher Fristen eine Rückerstattung erfolgen kann. Volltext der BMF-Info auf der BMF-Homepage unter https://www.bmf.gv.at/MeinFinanzamt/Aktuelles/RckerstattungderGeb_8730/_start.htm

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