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SWK 26, 10. September 2008, Seite 717

Keine Valorisierung der festen Gebührensätze ab dem 1. Juli 2008

Oder: "Glück ist die Abwesenheit von Schmerz"

Richard Gaier

Nach § 14a GebG wird der Finanzminister ermächtigt, "zur Abgeltung der Inflation die festen Gebührensätze des § 14 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen". Vor etwa einem Jahr habe ich in SWK-Heft 33/2007, S 918, unter dem Titel "Was ist Inflation, und wie wird sie gemessen?" diese Bestimmung erläutert und vor allem auf deren rechtliche Problematik verwiesen. So wird durch § 14a GebG nach meiner Auffassung vor allem der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt, indem Gesetzgebungskompetenzen dem dazu berufenen Organ (nämlich dem Nationalrat) durch einfaches Bundesgesetz entzogen und einem Verwaltungsorgan (nämlich dem Finanzminister) übertragen werden.

1. Valorisierungsverordnung gemäß § 14a GebG

Die jeweilige Valorisierungsverordnung (GebG-ValV) ist "bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Gebühren ab 1. Juli des Jahres der Kundmachung". Die GebG-ValV 2007 wurde am in BGBI. II Nr. 128/2007 kundgemacht und brachte für die meisten festen Gebührensätze des § 14 GebG eine Erhöhung um 1,3 % ab (vgl. Gaier, SWK-Heft 33/2007, S 923).

Nunmehr ist der bereits verstrichen, und es wurde keine GebG-ValV 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht....

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