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SWK 26, 10. September 2008, Seite 167

Steuersatz von 5 % auf Lebensmittel möglich

12%iger Steuersatz auf Wein ab Hof gilt nicht als zweiter ermäßigter Steuersatz i. S. d. MwStSyst-RL

Caroline Kindl

Die MwStSyst-RL erlaubt den Mitgliedstaaten, einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anzuwenden (Art. 98). Diese ermäßigten Steuersätze dürfen nur auf bestimmte - im Anhang III der MwStSyst-RL - aufgezählte Gegenstände und Dienstleistungen angewendet werden. Zu diesen zählen u. a. Lebensmittel, Druckerzeugnisse und Kunstgegenstände. Die Untergrenze für den Steuersatz liegt bei 5 %. Die Anwendung der ermäßigten Steuersätze steht den Mitgliedstaaten jedoch frei.So können die im Anhang genannten Leistungen auch mit dem Normalsatz besteuert werden. Dies ist in Österreich beispielsweise bei Medikamenten der Fall.

Derzeit scheint Österreich nur einen ermäßigten Steuersatz von 10 % auf etliche Gegenstände und Dienstleistungen aus Anhang III (vgl. § 10 Abs. 2 UStG) zu kennen. So könnte die Einführung eines zweiten ermäßigten Steuersatzes von mindestens 5 % ohne Zustimmung der zuständigen europäischen Gremien möglich sein.

1. 12 % auf Wein als zweiter ermäßigter Steuersatz?

Doch Österreich hat noch einen zweiten "niedrigen" Steuersatz: jenen von 12 % auf Wein ab Hof. Dieser Steuersatz wurde Österreich mit dem Beitritt zur EU gewährt. Im Beitrittsvertrag steht: "Bei der Anwendung von Art. 28 Abs. 2 Buchstabe e [...

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