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Fernabsatz: Rücktrittsbelehrung per E-Mail ausreichend
Nach § 5d Abs. 2 KSchG sind dem Verbraucher die Informationen über sein Rücktrittsrecht im Fernabsatz "schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln." Der OGH geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass ein E-Mail - als dauerhafter Datenträger - dafür dann ausreichen wird, wenn der Empfänger eine E-Mail-Adresse angegeben hat und die Sendung empfangen sowie ohne besonderen Aufwand lesen, speichern und ausdrucken kann ().