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SWK 26, 10. September 2008, Seite 716

Zurücknahme einer Berufung

Entspricht eine Berufung nicht den in § 250 BAO umschriebenen Erfordernissen, dann hat die Behörde dem Berufungswerber die Behebung der inhaltlichen Mängel aufzutragen. In der Berufung führte der Beschwerdeführer aus, ihm seien keine Mieten zugeflossen, die über die in der Buchhaltung festgehaltenen Beträge hinausgehen. In der Beantwortung der Mängelrüge führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Berufung gegen die Zurechnung von Mieteinnahmen und Kautionen richtet. Damit kann aber kein Zweifel am Anfechtungsgegenstand bestehen, dass der Beschwerdeführer nämlich die durch die Betriebsprüfung vorgenommene Zurechnung von Mieten und Kautionen bekämpft. Damit erging der Mängelbehebungsauftrag zu Unrecht ().

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