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SWK 26, 10. September 2008, Seite 47

Firmenwert: Besteuerung

Zwischen Österreich und Liechtenstein gibt es keine Amts- und Vollstreckungshilfe in Steuerangelegenheiten. Hingegen gelten innerhalb der EU die Amtshilferichtlinie und die Beitreibungsrichtlinie. Die in der Besteuerung des Firmenwertes nach § 6 Z 6 EStG 1988 im Zeitpunkt der Betriebsverlegung in einen anderen Staat gelegene Benachteiligung ist dann gerechtfertigt, wenn es sich bei dem Staat, in welchen der Betrieb verlegt wird, um einen solchen handelt, mit dem keine Amtshilfe und damit kein Informationsaustausch besteht. - (§ 6 Abs. 6 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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