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Verfahren: Wiederaufnahme
• Von einem nachträglichen Hervorkommen von Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, kann nicht gesprochen werden, wenn die Partei eine ihr grundsätzlich offenstehende, jedoch fristgebundene Erklärung erst nach Ablauf der bezughabenden Frist (und nach Abschluss des Verfahrens) erstattet. - (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO), (Abweisung)
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