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UID-Adresse bzw. Unternehmensadresse und Vorsteuerabzug
Innerstaatlicher Vertrauensschutz und gemeinschaftsrechliche Vorgaben
Nach der Praxis der Finanzverwaltung werden Rechnungen mit fehlenden oder unvollständigen Angaben der Lieferantenadresse nicht zum Vorsteuerabzug anerkannt (UStR 2000, Rz. 1506). Diese Sichtweise scheint seit (für den Vorsteuerabzug ist auch die UID-Nummer des Leistenden auf dessen Rechnung erforderlich) innerstaatlich überholt zu sein und kann überdies aufgrund der jüngsten EuGH-Urteile auch gemeinschaftsrechtlich als nicht gedeckt betrachtet werden.
1. Vorbemerkungen
Die Rechnungs(pflicht)angaben und damit die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 (1a) UStG sind für Unternehmer von erheblicher Bedeutung. Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG setzt nämlich die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach § 11 UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die ordnungsgemäße Rechnung ist somit (in der Praxis) das entscheidende Kriterium, um den Grundsatz der Neutralität der Umsatzbesteuerung für Unternehmer sowie das Prinzip der Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug zu gewährleisten.
Dieses Besteuerungssystem wird im österreichischen Umsatzsteuerrecht in § 20 Abs. 2 Z 1 UStG mit bemerkenswerter Kürze ausgedrückt:
"Von dem nach Abs. 1 errechneten [Umsatzsteuer-]Betrag sind die in den Veranla-gungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge ...