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SWK 3, 20. Jänner 2007, Seite T 14

Richtlinien zur Abänderung gemäß § 295a BAO

Nach § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

Das BMF hat nun mit Erlass vom , GZ BMF-010103/0083-VI/2006, Richtlinien zur Abänderung gemäß § 295a BAO veröffentlicht. Der Erlass umfasst folgende Themen: Begriff des rückwirkenden Ereignisses, Beispiele für solche Ereignisse, Antrag der Partei, Entscheidungspflicht, Ermessen, Abänderung (Teilrechtskraft), Verjährung, Anwendungsbereich des § 295a BAO, Antrag gemäß § 205 Abs. 6 BAO. Volltext des Erlasses in der Findok unter https://findok.bmf.gv.at/findok/targetSearch.do

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