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SWK 3, 20. Jänner 2007, Seite R 5

Krnt. Veranstaltungsgesetz

"Adlerflugschauen" udgl. erfüllen zweifelsfrei, unabhängig von ihrem allenfalls auch belehrenden oder informativen Charakter, den Begriff einer Veranstaltung nach § 1 Abs. 1 K-VAG 1997 in Form einer Schaustellung oder Darbietung. § 16 Abs. 2 lit. f K-VAG 1997 nennt auch ausdrücklich u. a. Tierschauen oder Vorführungen von abgerichteten Tieren als anmeldepflichtige Veranstaltungen. - (§ 1 Abs. 1 Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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