Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Krnt. Veranstaltungsgesetz
• "Adlerflugschauen" udgl. erfüllen zweifelsfrei, unabhängig von ihrem allenfalls auch belehrenden oder informativen Charakter, den Begriff einer Veranstaltung nach § 1 Abs. 1 K-VAG 1997 in Form einer Schaustellung oder Darbietung. § 16 Abs. 2 lit. f K-VAG 1997 nennt auch ausdrücklich u. a. Tierschauen oder Vorführungen von abgerichteten Tieren als anmeldepflichtige Veranstaltungen. - (§ 1 Abs. 1 Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997), (Abweisung)
()