Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Bilanzierung von Drittmittelaktivitäten der Universitäten
Zweifelsfragen und Vereinheitlichungsbedarf
Mit UG 2002 wurden zum Stichtag die zuvor im Rahmen des Bundes im Wesentlichen rechtlich unselbständig bestehenden österreichischen Universitäten in die Rechtsform von juristischen Personen öffentlichen Rechts (§ 4 UG 2002) ausgegliedert und dadurch als (möglichst) eigenständige Einheiten konstituiert. Der zuvor im Rahmen der sogenannten Teilrechtsfähigkeit der Universitäten bestehende Freiraum für wissenschaftliche Projekte sollte erhalten bleiben. Das UG 2002 enthält dementsprechende Ermächtigungen, um für die Finanzierung von Forschungsprojekten durch Dritte ("Drittmittel") möglichst weiten Spielraum zu schaffen. Seit der Ausgliederung ergeben sich häufig Zweifelsfragen hinsichtlich der zutreffenden Bilanzierung des sogenannten Drittmittelbereiches und hat sich eine uneinheitliche Bilanzierungspraxis bei den Universitäten entwickelt.
1. Drittmittelprojekte nach § 26 und § 27 UG 2002
Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter der Unis erhalten durch § 26 UG 2002 den Freiraum für eigene wissenschaftliche bzw. künstlerische Aktivitäten, indem ihnen die Berechtigung eingeräumt wird, an der Universität in ihrem Fach Forschungsvorhaben oder künstlerische Projekte "ad persona...