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Teilwertabschreibungs-Siebentel und Umgründung
Pro Veranlagungszeitraum kann nur ein Siebentel geltend gemacht werden
Gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG ist der Verlust aus einer Beteiligung im Sinne des § 10 KStG, der sich aus der Veräußerung oder Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ergibt, auf sieben Wirtschaftsjahre beginnend mit dem Jahr der Verlustentstehung zu verteilen. Im Falle einer Umgründung des Anteilsinhabers gehen offene Siebentelabschreibungen auf den Rechtsnachfolger über. Wie hat dieser Übergang zu erfolgen, wenn die Umgründung unterjährig erfolgt?
1. Problemstellung
§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG stellt auf das jeweilige Wirtschaftsjahr ab. Wirtschaftsjahr ist in der Regel das Kalenderjahr, es sei denn, ein abweichendes Wirtschaftsjahr wurde gewählt (§ 2 Abs. 5 EStG). Ein Wirtschaftsjahr kann auch weniger als zwölf Monate dauern (Rumpfwirtschaftsjahr), und zwar bei Betriebseröffnung bzw. -aufgabe oder bei Wechsel des Bilanzierungsstichtages (§ 2 Abs. 6 EStG). Veranlagungszeitraum ist immer das Kalenderjahr. In welchem Kalenderjahr ein Wirtschaftsjahr zu veranlagen ist, richtet sich nach dessen Ende.
Erfolgt nun unterjährig eine Umgründung, so hat die übertragende Gesellschaft in der Regel eine Schluss- und Umgründungsbilanz zu erstellen. Das Vermögen ist in der Regel mit Buchwerten anzusetzen. Dies gilt auch für auf den niedrigeren Teilwert abgeschriebene Beteiligungen: D...