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Einkünfte aus V/V
• Einnahmen in Form des Bauzinses sind ebenso den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zuzuordnen wie die Überlassung eines Grundstückes im Rahmen eines Bestandverhältnisses etwa zur Errichtung eines Superädifikates. Dass in der Phase des Abbruchs und des Neubaus des Gebäudes durch den Baurechtsberechtigten keine Einnahmen geflossen sind, rechtfertigt es damit allein noch nicht, diesen Zeitraum als steuerrechtlich unbeachtlich anzusehen. - (§ 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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