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Wie man die Verwaltung lahmlegt und der VwGH dennoch gütig ist
Ein Lehrstück zum Thema Steuerrecht
Manche VwGH-Erkenntnisse sind Lehrstücke des Steuerrechts. So auch das Erkenntnis vom , 2002/13/0105.
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war bei seinem Wohnsitzfinanzamt als Veranlagungsreferent und als Betriebsprüfer tätig und wechselte nach einer Zeit seiner Verwendung in der Rechtsmittelabteilung der belangten Behörde in ein anderes Bundesministerium, bei welchem er in den Streitjahren (1990 bis 1994) als Beamter tätig blieb.
Im Herbst 1991 teilte er dem Finanzamt mit, dass ihn ein Steuerberater gebeten habe, die Kanzleiorganisation seiner Kanzlei neu zu gestalten. Da der Spesenersatz seine Aufwendungen kaum decken würde, "würden keine steuerlich relevanten Einkünfte vorliegen".
Aus Anlass einer BP beim Steuerberater wurde eine Kontrollmitteilung erstellt, aus der hervorging, dass an den Beschwerdeführer 1991 198.660 ATS, 1992 249.489,60 ATS und 1993 213.060 ATS, jeweils inklusive Umsatzsteuer, bezahlt worden waren.
Der Aufforderung, Steuererklärungen für 1991 bis 1993 einzureichen, kam der Abgabepflichtige "nach einer Serie von Fristverlängerungsanträgen" im Jahre 1996 (!) nach. Für die Jahre 1991 bis 1994 enthielten die USt-Erklärungen Umsatzsteu...