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Vergnügungssteuer Wien
• Gemäß § 14 Abs. 2 VGSG (i. d. F. LGBl. Nr. 40/1988) ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Mitunternehmer gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Mitunternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. - (§ 14 Abs. 2 VGSG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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