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OGH zur Minderung der Wohnqualität durch Nässeschäden
In seiner Entscheidung vom , 1 Ob 148/06f, wertete der Oberste Gerichtshof eine wesentliche Minderung der Wohn- und Lebensqualität durch die einem Dritten anzulastenden Nässeschäden in einer Eigentumswohnung nicht als durch Geldersatz ausgleichbaren Nachteil. Ein Ungemach aus der eingeschränkten Benützbarkeit der Wohnung der Klägerin sei nicht ersatzfähig, da es sich hierbei um einen bloßen Gebrauchsverlust handle. Der Gesetzgeber habe trotz sachbezogener und punktueller Erweiterung der Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden keine grundsätzliche Neuorientierung beabsichtigt. Auch aus der besonderen bestandrechtlichen Gewährleistungsnorm des § 1096 ABGB, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Mietzinsminderung führt, sei für die Klägerin nichts zu gewinnen, setze § 1096 ABGB doch das Bestehen einer - hier nicht vorliegenden - vertraglichen Beziehung voraus. Zum Volltext der Entscheidung: http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=l&v=jus&db=JUST&t=doc4. tmpl&s=(1Ob148/06f))