zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 3, 20. Jänner 2007, Seite S 60

Nur bestätigter Ersatz von Kassafehlbeträgen führt zu Werbungskosten

Werbungskosten sind gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen oder Ausgaben für den Erwerb oder die Wertminderung von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als sie ausdrücklich zugelassen sind.

Werbungskosten sind nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Muss der Steuerpflichtige aufgrund seines Dienstvertrages Kassafehlbeträge seinem Arbeitgeber ersetzen, so kann es ihm zugemutet werden, darüber einen Nachweis seines Dienstgebers vorzulegen, insbesondere dann, wenn im Dienstvertrag keine Bestimmungen hinsichtlich einer Entlassung oder Kündigung im Falle der Feststellung von Kassafehlbeträgen enthalten sind. Die bloße Behauptung, dass Kassafehlbeträge ersetzt werden hätten müssen, ist nicht ausreichend für die Anerkennung als Werbungskosten. (UFS Wien vom , RV/1380-W/05)

Daten werden geladen...