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Wohnungsveräußerung: Hauptwohnsitz
• Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfordert, dass die Wohnung "seit der Anschaffung" und mindestens "seit zwei Jahren durchgehend" als Hauptwohnsitz gedient hat. Diesem Erfordernis wird dadurch Rechnung getragen, dass die Wohnung unmittelbar vor der Veräußerung oder jedenfalls vor der unmittelbaren Vorbereitung der Veräußerung dem Abgabepflichtigen noch immer als Hauptwohnsitz gedient hat. - (§ 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
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